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Verfassung der SEARA-Stiftung "Kinder sind Zukunft" mit Sitz in Hofbieber-Elters

 

§1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen SEARA-Stiftung "Kinder sind Zukunft"

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Hofbieber ? Elters, Landkreis Fulda, Hessen


§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(2) Die Stiftung fördert mildtätige Zwecke wie z.B. die Förderung von Kindern und Jugendlichen inkl. deren Familien, insbesondere des Projektes SEARA. Bei entsprechend großem Stiftungsvermögen sind regionale und lokale Maßnah-men für Kinder, Jugendliche und deren Familien nicht ausgeschlossen. Zustiftungen, die den Stiftungszweck (§2 dieser Verfassung) verfolgen, sind möglich.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • medizinische Betreuung und pädagogische Förderung von kranken und/oder bedürftigen Kindern und Jugendlichen
  • Aufklärung und Beratung der Eltern bzgl. häuslicher Ernährung, Hygiene und Erziehung
  • präventive Maßnahmen zur günstigen/normalen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation bedürftiger Familien,  vorwiegend von SEARA-Kindern.

(4) Die Stiftungsmittel können entsprechend § 58 Nr. 1 AO an eine andere Körperschaft zur Verwirklichung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke weitergeleitet werden, wenn dadurch der Stiftungszweck erreicht wird.

(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung, bei Erträgen von Zustiftungen der Beirat.

 

§3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt bei Gründung wenigstens 50.000 Euro und ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dem o. g. Stiftungszweck dienen müssen.

 

§4 Erträge des Stiftungsvermögens/Zuwendungen

(1) Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden. Die Stifter erhalten primär keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Nach § 58 Nr. 5 AO kann auf Antrag des Stifters/Zustifters bis zu einem Drittel der betreffenden Erträge dazu verwendet werden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen bei Bedarf in angemessener Weise zu unterhalten und ihr Andenken zu ehren.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Rechtsstellung der Begünstigten

(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.


§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen und wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter und den Mitgliedern des Fördervereins SEARA e.V. gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund (u. a. grobe Verletzung der übertragenen Aufgaben, Insolvenz o. ä.) abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird für den Rest der Amtsperiode vom Stiftungsbeirat ein Ersatzmitglied gewählt.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(5) Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

 

§8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen die Aufstellung der Jahresrechnung einschl. einer Vermögensübersicht die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte durch den Stiftungsbeirat angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates können nicht Angestellte der Stiftung sein. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte, ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Ein Geschäftsführer kann nur dann angestellt werden, wenn die finanzielle Situation dies zulässt und die laufenden Geschäfte es erfordern.

(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

 

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall die des Stellvertreters den Ausschlag.

(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsbeirates erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.


§10 Stiftungsbeirat
  
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens 13 Personen. Dem Stiftungsbeirat können Personen folgender Gruppen angehören:

  • Vertreter/innen des Fördervereins SEARA e.V.
  • Vertreter/innen von Zustiftern
  • weitere Personen, die in besonderem Maße den Stiftungszweck fördern wollen 
  • mindestens ein Rechtsanwalt/Notar

Die Mitglieder des Beirates werden für vier Jahre von den Mitgliedern des Fördervereins SEARA e.V. (ggf. auf Vorschlag des Vorstandes) gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und den/die Stellvertreter/in für die Dauer von vier Jahren. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitz sollte aus dem Förderverein SEARA e.V., die Stellvertretung aus dem Kreise der anderen Personen kommen. Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(3) Beim Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wählt der Stiftungsbeirat (ggf. auf Vorschlag des Vorstandes) mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine(n) Nachfolger/in. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Stiftungsbeirates können jederzeit aus wichtigem Grund [vgl. § 7(2)] durch den Stiftungsbeirat abberufen werden, wobei der Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf. Das betroffene Mitglied ist bei der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm muss jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

§11 Aufgaben des Stiftungsbeirates

Der Stiftungsbeirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Stiftungsbeirat hat dazu folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. Beratung des Vorstandes (und ggf. des Geschäftsführers)
3. Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften
4. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes (und ggf. des Geschäftsführers)
5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirates
6. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf

  • Verfassungsänderungen
  • Aufhebung der Stiftung
  • Zusammenlegung der Stiftung mit einer/mehreren anderen Stiftung(en) unter Beachtung des § 17 dieser Verfassung

7. Beschlussfassung über die Verwendung der Zustiftungsmittel
8. Genehmigung des Wirtschaftsplanes
9. Genehmigung der Jahresabrechnung einschl. Vermögensübersicht
10. Entlastung des Vorstandes
11. Bestellung eines unabhängigen Rechnungsprüfers

 

§12 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (ggf. Stellvertreters) den Ausschlag. Ist auch der Stellvertreter verhindert, entscheidet die Stimme desjenigen Mitglieds, das zuvor zum Sitzungsleiter gewählt worden ist und diese nun leitet.

(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich.

(4) Beschlüsse über Verfassungsänderungen und/oder Auflösung der Stiftung bedürfen der 2/3 Mehrheit des Stiftungsbeirates. Darunter müssen Vertreter der Stifter sein. Bei Änderung der Satzung, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
 

§13 Geschäftsführung

(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.

(2) Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im Jahr. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn 1/3 ihrer Mitglieder dies verlangt. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.

(4) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäfts-jahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Diese ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates sein darf, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des unabhängigen Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes ist dem Stiftungsrat vorzulegen.

 

§14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht. Für diese Stiftung ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegen-heiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresabschluss incl. der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

 

§15 Verfassungsänderung

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsbeirats eine Änderung der Verfassung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert jeweils eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates.

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbe-hörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.


§16 Änderung Stiftungszweck, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsbeirat gemeinsam die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von ¾ der Mitglieder des Stiftungsbeirates.

(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichts-behörde  wirksam.


§17 Anfallberechtigung

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen dem Förderverein SEARA e.V., Hofbieber ? Elters, zu, der es unmittelbar und ausschließlich den Satzungs-zwecken des Vereines entsprechend zu verwenden hat.


§18 Inkrafttreten

(1) Diese Verfassung tritt am Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde am.............2007 in Kraft. 

Hofbieber-Elters, den 21. April 2007                                                 

Ferdinand Herr: .........................
                             
Hubert Röbig: ............................

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